Dabei handelt es sich um sperrige Haushaltsgegenstände, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts auch nach einer Zerkleinerung nicht in die öffentlichen Müllgefäße eingefüllt werden können. Sie fallen regelmäßig bei Entrümpelungsmaßnahmen, Wohnungsauflösungen oder z.B. Kellerausräumungen an.
Dazu gehören jedoch nicht:
Dieses Angebot richtet sich nicht an Privatpersonen, sondern nur an Firmen, die nicht dem öffentlichen Anschluss- und Benutzungszwang von überlassungspflichtigen Abfällen zur Beseitigung unterliegen.